| 1. |
Teilnehmen an
Kursen, Törns und anderen
segelsportlichen Veranstaltungen kann,
wer mindestens 7 Jahre alt ist, die
Bedingungen des Freischwimmerzeugnisses
erfüllt, organisch gesund ist und an
keiner ansteckenden Krankheit leidet.
Minderjährige brauchen die ausdrückliche
schriftliche Genehmigung des
Erziehungsberechtigten.
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| 2. |
Die Anmeldung kann
mündlich, fernmündlich und schriftlich
erfolgen. Sie ist verbindlich und bedarf
der schriftlichen
Bestätigung durch die Goor GmbH. Die
Anzahlung (30 % der Gesamtsumme) ist
spätestens 7 Tage nach Datum der
Bestätigung zu entrichten, die
Restzahlung ist eine Woche vor Törn-
oder Kursbeginn fällig. Die Buchung ist
übertragbar.
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| 3. |
Generell gilt, dass
Sie gegen Kostenbeteiligung an einem
sportlichen Unternehmen teilnehmen,
jedoch keinen Beförderungsvertrag
abgeschlossen haben.
Schlechtwettersituationen können mehrere
Hafentage erfordern. Damit verbundener
Segelausfall bedingt keinen Anspruch auf
Erstattung der Gebühren. Für den Fall
technischer Schäden gilt eine Liegezeit
von 48 Stunden als vereinbart. Aufgrund
vorgenannter Umstände entsteht kein
Regressanspruch, auch dann nicht,
wenn die Rückreise nicht vom
vorgesehenen Zielhafen aus erfolgen
kann. Die Goor GmbH wird stets bemüht
sein, oben
genannte Umstände zu vermeiden.
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| 4. |
Den Anordnungen des
Skippers/Segellehrers ist unbedingt
Folge zu leisten. Kommt ein
Törnteilnehmer den Anweisungen
nicht nach oder handelt er wiederholt
gegen die gemeinschaftlichen Interessen
der Crew, so kann er nach Erreichen
des nächsten Hafens vom weiteren
Törnverlauf ausgeschlossen werden. In
diesem Fall erlischt der Vertrag.
Weitere
Rechtsansprüche gegenüber der Crew und
der Goor GmbH bestehen nicht.
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| 5. |
Der Törnteilnehmer
ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-,
Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften selbst
verantwortlich.
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| 6. |
Für die Sauberkeit
an Bord ist die Crew verantwortlich.
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| 7. |
Für die Yachten
besteht eine Haftpflicht- und
Kaskoversicherung. Die Törnteilnehmer
haften der Goor GmbH gegenüber
für Verluste und Schäden bis zur Höhe
von max. 500,- Euro pro Schadensfall.
Schäden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit sind nicht versichert.
Hier haftet der Verursacher für den
gesamten Schaden. Kann der Verursacher
nicht
ermittelt werden, haftet die gesamte
Crew.
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| 8. |
Bei Nichterreichen
der vorgesehenen Teilnehmerzahl ist die
Goor GmbH bis 2 Wochen vor Kurs- oder
Törnbeginn berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Sie ist
ebenfalls dazu berechtigt, wenn die
Teilnahme durch nicht vorhersehbare
Umstände in Form höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird. Die Goor GmbH wird
sich
um entsprechende Ausweichtermine
bemühen. Bleiben diese Bemühungen
erfolglos, erstattet sie die Anzahlung
zurück.
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| 9. |
Bei Rücktritt des
Teilnehmers bis 4 Wochen vor Kurs- oder
Törnbeginn wird die Anzahlung von 30 %,
ab 4 Wochen 50 %
der Gesamtgebühren fällig. Der
pauschalierte Ersatzanspruch der Goor
GmbH beträgt 95 % des Gesamtpreises,
wenn
die Absage 2 Wochen oder weniger vor
Törn- oder Kursbeginn erfolgt. Bei der
Berechnung des Ersatzbetrages sind
gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der
angebotenen Leistungen
zu berücksichtigen. Es bleibt dem
Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu
führen, dass im Zusammenhang mit dem
Rücktritt oder Nichtantritt von Kursen
bzw. Törns keine oder wesentlich
niedrigere Kosten entstanden sind, als
die von
der Goor GmbH im Einzelfall in den
vorstehenden Pauschalen angewiesenen
Kosten.
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| 10. |
Um individuelle
Risiken der Teilnehmer im Rahmen der
Reiserücktritt-, Unfall-, Haftpflicht-,
Kranken- oder Reisegepäckversicherung
abzudecken, empfiehlt die Goor GmbH
eigene Vorsorge zu treffen.
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| 11. |
Schwimmwesten und
weitere Sicherheitsausrüstungen gehören
in ausreichender Anzahl zu den Booten.
Sie müssen
während des Segelns getragen werden.
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| 12. |
Der Törnpreis
enthält keine Kosten für
Bordverpflegung, Treibstoff,
Hafengebühren oder andere, durch den
Törn entstehenden
Kosten. Diese werden aus einer
gemeinsamen Bordkasse beglichen, in die
alle Törnteilnehmer ausser dem
Skipper einzahlen. Überschüsse der
Bordkasse werden am Ende eines Törns
wieder ausbezahlt. Die Bordkasse wird
durch
einen an Bord zu bestimmenden Teilnehmer
der Crew geführt.
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| 13. |
Gerichtsstand und
Gerichtsort ist Bergen auf Rügen,
Anwendung findet deutsches Recht. |